Die Satzung

Satzung des Vereins "Internationaler Fachverband Klang-Massage-Therapie e.V."

 

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§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein trägt den Namen "Internationaler Fachverband Klang-Massage-Therapie e.V". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Bruchhausen-Vilsen.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein ist hauptsächlich auf dem Gebiet der Förderung der Berufsbildung tätig. Zweck des Vereins ist die inhaltliche Weiterentwicklung und Qualitätssicherung der Peter Hess®-Klangmethoden sowie die umfassende Interessensvertretung und Unterstützung der am Peter Hess® Institut und den Peter Hess® Akademien Ausgebildeten in allen Fragen ihrer professionellen Ausübung der Peter Hess®-Klangmethoden.

Peter Hess hat die Klangmassage seit 1984 in jahrelanger Forschung und Praxis entwickelt. Aufbauend auf dieser ganzheitlichen Entspannungsmethode entstanden seither zahlreiche Vertiefungsrichtungen, die einen spezialisierten und modifizierten Einsatz der Methode für die Arbeitsfelder Wellness, Prävention, Pädagogik, Beratung, Coaching, Therapie und Heilwesen darstellen. Die fachspezifischen Inhalte dieser Arbeit werden in Aus- und Weiterbildungsseminaren am Peter Hess® Institut in Deutschland und den angeschlossenen Peter Hess® Akademien im Ausland weitergegeben.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Enge Zusammenarbeit mit dem Peter Hess® Institut und dessen Kooperationspartnern
  • Öffentlichkeitsarbeit durch Publikationen und Werbung sowie die Versendung regelmäßiger Informationsbriefe
  • Das Angebot zum Fachaustausch und zur Fortbildung bei der jährlichen Fachverbandstagung, dem Fachkongress und speziellen Fachverband-Seminaren
  • Qualitätssicherung der Peter Hess®-Klangmethoden
  • die Erstellung von Arbeits-, Informations- und Werbematerial

 

§ 3 Status

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Im Gründungsjahr endet das erste Geschäftsjahr am 31.12.99.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied im Verein können alle Personen werden, die eine vom Internationalen Fachverband für Klang-Massage-Therapie e.V. anerkannte Ausbildung in den Peter Hess ® -Klangmethoden begonnen oder abgeschlossen haben.
(2) Mitglieder können auch nationale weltweite Verbände werden, soweit sie vom Internationalen Fachverband Klang-Massage-Therapie e.V. anerkannt sind. Nationale Verbände haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Mitglieder können ebenfalls Institutionen sein, die vom Peter Hess® Institut eine Zertifizierung erhalten haben. Jede Institution erhält 2 Stimmen in der Mitgliederversammlung.
(4) Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(5) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.
(6) Der Vorstand kann im Einzelfall, wenn dies im Vereinsinteresse begründet ist, Personen als Mitglieder aufnehmen, welche die Erfordernisse von Abs. 1 nicht erfüllen.
(7) Die Mitgliedschaft endet
(a) mit dem Tod des Mitglieds;
(b) durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand. Sie ist nur zulässig zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist.
(c) durch Ausschluss aus dem Verein durch Vorstandsbeschluss. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn:

  • das Mitglied in erheblichem Maße gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat; Ein Verstoß gegen die Vereinsinteressen, der zum Ausschluss berechtigt, liegt auch dann vor, wenn das Mitglied in Konkurrenz zu dem Fachverband bzw. dem Peter Hess® Institut Klangmassageausbildungen anbietet.
    oder
  • wenn das Mitglied mit dem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate in Verzug ist und trotz Mahnung an die letztbekannte Anschrift den Rückstand nicht innerhalb von zwei Wochen voll ausgleicht.

    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, dem betroffenen Mitglied ist vorher die Möglichkeit der Anhörung zu geben.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Ersten Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, der Erste Vorsitzende vertritt den Verein alleine. Von den Stellvertretenden Vorsitzenden wird eine/einer als Kassenwart, der/die andere als Schriftführer vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand beschließt seine Entscheidungen durch einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Ersten Vorsitzenden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der Stimmen erhält. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, bestimmt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des Vorstands.
(3) Die Abwicklung der laufenden Vereinsaktivitäten kann vom Vorstand einem Geschäftsführer/einer Geschäftsführerin übertragen werden.
(4) Die enge Kooperation zum Peter Hess ® Institut und die damit verbundene Qualitätssicherung der dort vermittelten Peter Hess ® -Klangmethoden gilt es zu sichern. Mindestens ein Mitglied des Vorstandes des Internationalen Fachverbandes Klang- Massage-Therapie e.V. muss aus dem Leitungs-/ Entwicklungsteam des Peter Hess ® Instituts stammen.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom Ersten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Dabei ist die vom Vorstand beschlossene Tagungsordnung mitzuteilen.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
(b) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr;
(c) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer (alle zwei Jahre);
(d) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung;
(e) Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand;
(f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags.
(3) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von mindestens 75 Prozent der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn mindestens 40 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin und dem Protokollführer / der Protokollführerin zu unterzeichnen ist.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern des Vereins werden Jahresbeiträge erhoben. Die Mitgliedsbeiträge sind als Jahresbeiträge jeweils bis zum 31. Januar für das laufende Jahr eines Jahres fällig. Bei unterjährigem Beginn der Mitgliedschaft wird der anteilige Jahresbeitrag innerhalb von vier Wochen nach Mitgliedschaftsbeginn fällig. Über die Höhe der Einzelmitgliedsbeiträge (ordentliche und fördernde) entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages für Institutionen (§5 Abs.3) wird in einer Beitragsordnung vom Vorstand festgelegt.

§ 10 Entschädigungen / Vergütungen im Verein

1. Die Vereins- und Organämter wie die Vorstandsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Vereinsämter und Organämter können im Rahmen des bestehenden Haushalts entgeltlich oder gegen Bezahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 bzw. eine Aufwandsentschädigung trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Der Vorstand kann Grenzen für die Höhe des Aufwendungsersatzes festsetzen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., Landesverband Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Uenzen, den 23. Mai 1999

Geändert von der Mitgliederversammlung am 1.12.2001
Geändert von der Mitgliederversammlung am 7.11.2015
Geändert von der Mitgliederversammlung am 01.10.2017
Geändert von der Mitgliederversammlung am 03.11.2019

Geändert von der Mitgliederversammlung am 12.09.2020

Mitgliedschaft im Fachverband